INTERNATIONALES ERBRECHT

Internationales Erbrecht
Die Einführung des europäischen Binnenmarktes und die zunehmende Mobilität der Bürger innerhalb der Europäischen Union haben den Erwerb von in anderen Mitgliedstaaten gelegenem Vermögen wesentlich vereinfacht. Hierdurch werden Vermögensmassen gebildet, die über mehrere Länder verteilt sind. ABOGADOS MB. MARTIN beschäftigt sich aufgrund ihrer europäischen Ausrichtung seit jeher insbesondere mit den praktischen Problemen, die die Vererbung von derartigen Vermögensmassen mit sich bringt.
Vererben in Spanien
Für Erbfälle, in denen das Vermögen in Spanien liegt, ist das Recht des Staates massgeblich, welchem der Erblasser angehört. Für zum Beispiel deutsche Staatsangehörige ist somit auch für das Vermögen in Spanien deutsches Erbecht massgeblich. Trotzdem können in einem Erbfall mit Bezug zu Spanien Schwierigkeiten entstehen, da das deutsche Erbrecht in Spanien umgesetzt werden muss. Geltung und Inhalt des deutschen Rechts müssen bewiesen werden. Dies sollte zur Vereinfachung des Verfahrens bereits bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.
Spanisches Testament

Die Errichtung eines spanischen Testaments bezüglich des in Spanien gelegenen Vermögens hat einige Vorteile:

  1. Die Umschreibung des Eigentums auf die Erben vor den spanischen Behörden wird wesentlich unbürokratischer und damit zeitnäher und kostengünstiger.
  2. Im Gegensatz zu einem deutschen Testament, das sich auf Vermögen in Spanien bezieht, sind bereits alle spanischen Formforschriften gewahrt.

Bei der Errichtung gesonderter Testamente muss allerdings in dem, beispielsweise deutschen, Testament auf die Existenz eines weiteren Testaments in Spanien hingewiesen werden.

Erben in Spanien

Für Erbschaften in Spanien, d.h. wenn Sie Erbe eines Nachlasses in Spanien sind, wird zwar das nationale Recht des Erblassers und das nationale Recht des Erben angewendet, es müssen jedoch eine Reihe von Massnahmen in Spanien ergriffen werden, damit Sie als Erbe zu Ihrem Recht gelangen.

Nach deutschem Erbrecht z.B. ist eine Erbschaftsannahme nicht erforderlich, da der Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch erbt. Im Gegensatz dazu, muss nach spanischem Erbrecht die Erbschaft ausdrücklich angenommen werden, denn erst nach Abgabe der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung gelten die Erben als rechtmässige Eigentümer des Nachlasses.

Von grosser Bedeutung sind auch die Massnahmen der Nachlasssicherung.

Damit die Erben im spanischen Grundbuch eingetragen werden können, müssen den Grundbuchämtern in Spanien eine Vielzahl von Dokumenten vorgelegt werden.

Erforderlich sind:

  1. Erbschaftsannahmeerklärung
  2. Erwerbsurkunde des Erblassers
  3. Internationale Sterbeurkunde
  4. Notarielles Testament einschliesslich der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts oder Erbschein
  5. Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in Madrid

Diese Dokumente benötigt ebenfalls der spanische Notar, um die Erbschaftsannahmeerklärung beurkunden zu können. Handelt es sich z.B. um deutsche Dokumente, benötigt er beglaubigte und legalisierte Übersetzungen. Die Legalisierung der Urkunden erfolgt durch die Apostille.

Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl bei der Nachlassplanung, als auch bei der Nachlassabwicklung. Dabei beraten wir zum einen den künftigen Erblasser über seine Vermögenssituation und die verschiedenen juristischen Alternativen, sein Vermögen auf die Nachfahren oder andere Personen zu übertragen. Zum anderen unterstützen wir die Erben bei der Verteilung des Nachlasses nach dem testamentarischen Willen des Erblassers bzw. bei Emangelung eines Testamts nach den gesetzlichen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften.

Erbschaftssteuern

Ein bedeutender Teilbereich der Vermögensnachfolgeplanung, insbesondere bei internationalen Sachverhalten, ist deren steuerrechtliche Gestaltung.

Hier gilt es, Erbschaftssteuern in Spanien zu sparen und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Dazu kann es ratsam sein, eine Immobilie direkt bei ihrem Erwerb auf die zukünftigen Erben zu übertragen.

Von einer Übertragung des Vermögens schon zu Lebzeiten ist hingegen abzuraten, da es im Gegensatz zum deutschen, im spanischen Steuergesetz keine Freibeträge für Schenkungen gibt und der Steuersatz genauso hoch ist, wie der Erbschaftssteuersatz.

Ausserdem besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, wenn Vermögen sowohl in Spanien, als auch in einem anderen europäischen Land, wie z.B. Deutschland, vorhanden ist. Es gibt zwar die Möglichkeit der Anrechnung der bereits geleisteten ausländischen Erbschaftssteuer, jedoch kann dadurch die Steuerlast nicht beseitigt, sondern nur gemildert werden. Dies folgt daraus, dass die Anrechnung auf die Höhe der Steuer begrenzt ist, die in Deutschland höchstens auf den Erbfall hätte anfallen können. Da die spanische Erbschaftssteuer höher ist als die deutsche, wird die in Spanien gezahlte höhere Steuer nicht erstattet bzw. angerechnet.

Es gibt aber dennoch Möglichkeiten, die Steuerbelastung gering zu halten.

Wir erarbeiten für unsere Mandanten erb- und zivilrechtliche Gestaltungskonzepte stets unter Einbeziehung des nationalen und internationalen Steuerrechts zur Minimirung der Steuerlast für alle Beteiligten.

Weitere Informationen zur Erbschaftssteuer befinden sich auf unserer Steuerrechtsseite.