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INTERNATIONALES
ERBRECHT |
Die
Einführung des europäischen Binnenmarktes und die zunehmende
Mobilität der Bürger innerhalb der Europäischen Union
haben den Erwerb von in anderen Mitgliedstaaten gelegenem Vermögen
wesentlich vereinfacht. Hierdurch werden Vermögensmassen gebildet,
die über mehrere Länder verteilt sind. ABOGADOS MB. MARTIN
beschäftigt sich aufgrund ihrer europäischen Ausrichtung
seit jeher insbesondere mit den praktischen Problemen, die die Vererbung
von derartigen Vermögensmassen mit sich bringt.
Vererben in Spanien
Für
Erbfälle, in denen das Vermögen in Spanien liegt, ist
das Recht des Staates massgeblich, welchem der Erblasser angehört.
Für zum Beispiel deutsche Staatsangehörige ist somit auch
für das Vermögen in Spanien deutsches Erbecht massgeblich.
Trotzdem können in einem Erbfall mit Bezug zu Spanien Schwierigkeiten
entstehen, da das deutsche Erbrecht in Spanien umgesetzt werden
muss. Geltung und Inhalt des deutschen Rechts müssen bewiesen
werden. Dies sollte zur Vereinfachung des Verfahrens bereits bei
der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.
Spanisches Testament
Die
Errichtung eines spanischen Testaments bezüglich des in Spanien
gelegenen Vermögens hat einige Vorteile:
1. Die Umschreibung des Eigentums auf die Erben vor den spanischen
Behörden wird wesentlich unbürokratischer und damit
zeitnäher und kostengünstiger.
2. Im Gegensatz zu einem deutschen Testament, das sich auf Vermögen
in Spanien bezieht, sind bereits alle spanischen Formforschriften
gewahrt.
Bei
der Errichtung gesonderter Testamente muss allerdings in dem, beispielsweise
deutschen, Testament auf die Existenz eines weiteren Testaments
in Spanien hingewiesen werden.
Erben in Spanien
Für
Erbschaften in Spanien, d.h. wenn Sie Erbe eines Nachlasses in Spanien
sind, wird zwar das nationale Recht des Erblassers und das nationale
Recht des Erben angewendet, es müssen jedoch eine Reihe von
Massnahmen in Spanien ergriffen werden, damit Sie als Erbe zu Ihrem
Recht gelangen.
Nach
deutschem Erbrecht z.B. ist eine Erbschaftsannahme nicht erforderlich,
da der Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch erbt. Im Gegensatz
dazu, muss nach spanischem Erbrecht die Erbschaft ausdrücklich
angenommen werden, denn erst nach Abgabe der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung
gelten die Erben als rechtmässige Eigentümer des Nachlasses.
Von
grosser Bedeutung sind auch die Massnahmen der Nachlasssicherung.
Damit die Erben im spanischen Grundbuch eingetragen werden können,
müssen den Grundbuchämtern in Spanien eine Vielzahl von
Dokumenten vorgelegt werden.
Erforderlich sind:
1.
Erbschaftsannahmeerklärung
2. Erwerbsurkunde des Erblassers
3. internationale Sterbeurkunde
4. notarielles Testament einschliesslich der Eröffnungsniederschrift
des Nachlassgerichts oder Erbschein
5. Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in
Madrid
Diese
Dokumente benötigt ebenfalls der spanische Notar, um die Erbschaftsannahmeerklärung
beurkunden zu können. Handelt es sich z.B. um deutsche Dokumente,
benötigt er beglaubigte und legalisierte Übersetzungen.
Die Legalisierung der Urkunden erfolgt durch die Apostille.
Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl bei der Nachlassplanung,
als auch bei der Nachlassabwicklung. Dabei beraten wir zum einen
den künftigen Erblasser über seine Vermögenssituation
und die verschiedenen juristischen Alternativen, sein Vermögen
auf die Nachfahren oder andere Personen zu übertragen. Zum
anderen unterstützen wir die Erben bei der Verteilung des Nachlasses
nach dem testamentarischen Willen des Erblassers bzw. bei Emangelung
eines Testamts nach den gesetzlichen nationalen und internationalen
Rechtsvorschriften.
Erbschaftssteuern
Ein
bedeutender Teilbereich der Vermögensnachfolgeplanung, insbesondere
bei internationalen Sachverhalten, ist deren steuerrechtliche Gestaltung.
Hier
gilt es, Erbschaftssteuern in Spanien zu sparen und rechtliche Probleme
zu vermeiden.
Dazu kann es ratsam sein, eine Immobilie direkt bei ihrem Erwerb
auf die zukünftigen Erben zu übertragen.
Von einer Übertragung des Vermögens schon zu Lebzeiten
ist hingegen abzuraten, da es im Gegensatz zum deutschen, im spanischen
Steuergesetz keine Freibeträge für Schenkungen gibt und
der Steuersatz genauso hoch ist, wie der Erbschaftssteuersatz.
Ausserdem
besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, wenn Vermögen sowohl
in Spanien, als auch in einem anderen europäischen Land, wie
z.B. Deutschland, vorhanden ist. Es gibt zwar die Möglichkeit
der Anrechnung der bereits geleisteten ausländischen Erbschaftssteuer,
jedoch kann dadurch die Steuerlast nicht beseitigt, sondern nur
gemildert werden. Dies folgt daraus, dass die Anrechnung auf die
Höhe der Steuer begrenzt ist, die in Deutschland höchstens
auf den Erbfall hätte anfallen können. Da die spanische
Erbschaftssteuer höher ist als die deutsche, wird die in Spanien
gezahlte höhere Steuer nicht erstattet bzw. angerechnet.
Es gibt aber dennoch Möglichkeiten, die Steuerbelastung gering
zu halten.
Wir
erarbeiten für unsere Mandanten erb- und zivilrechtliche Gestaltungskonzepte
stets unter Einbeziehung des nationalen und internationalen Steuerrechts
zur Minimirung der Steuerlast für alle Beteiligten.
Weitere Informationen zur Erbschaftssteuer befinden sich auf unserer
Steuerrechtsseite.
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